Diese Anleitung befasst sich mit der einkommensteuerlichen Behandlung von typischen und atypischen stillen Beteiligungen sowie typischen und atypischen stillen Unterbeteiligungen. Es wird vorausgesetzt, dass die Paragraphen 179 und 180 Absatz 1 Nummer 2a AO bekannt sind und angewendet werden können. Die Lektion behandelt die Unterschiede zwischen gemeinschaftlicher Einkunftserzielung und Einkünften aus Kapitalvermögen, illustriert durch ein Beispiel eines Autohändlers und seiner Tante, die eine stille Gesellschaft gründen.
Die einkommensteuerliche Behandlung von stillen Beteiligungen basiert auf § 230 HGB. Nach Handelsrecht kann sich jemand mit einer Vermögenseinlage am Handelsgeschäft eines anderen beteiligen. Dies bedeutet, dass eine Person Kapital in ein Unternehmen einbringt und dafür eine Rendite erwartet.
Um die einkommensteuerliche Behandlung besser zu verstehen, betrachten wir das Beispiel des Autohändlers Siegfried Schnell und seiner Tante Gesine:
Im ersten Jahr beträgt der Gewinn 100.000 Euro, und Tante Gesine erhält 2.000 Euro, was einer Verzinsung von 4% des eingezahlten Kapitals entspricht.
Da Tante Gesine Geld einbringt und dafür eine Rendite erhält, werden ihre Einkünfte gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 4 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert.
Siegfried Schnell musste im ersten Jahr 2.000 Euro aufwenden, um Kapital für sein Unternehmen zu erhalten. Diese Aufwendungen sind Betriebsausgaben, ähnlich wie Zinsen, die er einer Bank für ein Darlehen zahlen müsste.
Eine gemeinschaftliche Einkunftserzielung liegt in diesem Fall nicht vor, da Tante Gesine lediglich eine Rendite für ihr eingebrachtes Kapital erhält. Es gibt keinen Grund für eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte.
Angenommen, Tante Gesine hätte sich mit demselben Betrag an einer KG beteiligt, wobei Siegfried Schnell Komplementär und Tante Gesine Kommanditistin wäre, dann wäre eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte erforderlich gewesen.
Der Unterschied liegt in der Art der Beteiligung und dem damit verbundenen Risiko und der Initiative. Die Finanzverwaltung entscheidet nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht nach der Bezeichnung der Vereinbarung durch die Steuerpflichtigen.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative:
Wenn beide Kriterien erfüllt sind, liegt eine gemeinschaftliche Einkunftserzielung vor. Andernfalls wird die Beteiligung wie ein Darlehen behandelt.
Für weitere Informationen zu den Kriterien für Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative, besuchen Sie die Seite Kriterien für Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die einkommensteuerliche Behandlung stiller Beteiligungen und Unterbeteiligungen stark von der Art der Beteiligung und den damit verbundenen Risiken und Initiativen abhängt. Weitere Details und Lernziele finden Sie auf der Seite Zusammenfassung und Lernziele.